Der Landkreis Rotenburg hat eine Allgemein-Verfügung erlassen für die

Ausnahme vom Alterserfordernis beim Schießen von Kindern und Jugendlichen anlässlich von Schützenfesten

Sie erlaubt das  genehmigungsfreie Schießen:

Kindern, die das 10. Lebensjahr vollendet haben mit Druckluft- bwz. Federdruckwaffen

Jugendlichen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben mit Kleinkaliber-Einzelladern bis maximal .22 lfb

auf alljährlich wiederkehrenden Veranstaltungen der Vereine.

Das heißt, dass auf Schützenfesten die o. a. Schießwettbewerbe für Kinder und Jugendliche ohne einen gestellten Antrag durchgefürht werden können.  Auch die DIREKTEN Vorbereitungen auf diese Wettbewerbe fallen unter diese Regelung. Dabei spielt die zeitliche Nähe zur Veranstaltung natürlich eine große Rolle.

Selbtverständlich sind strenge Anforderungen zu erfüllen. Diese sind der Verfügung (siehe unten) zu entnehmen.

Die Verfügung gilt NICHT für vereinsinterne Wettbewerbe (auch wenn sie jährlich wiederkehren) und Sonder-Veranstaltungen (Tag der offenen Tür, Schnupperschießen, regelmäßige und unregelmäßige Übungsschießen etc.)

die Allgemeinverfügung des Landreises

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