Niedersächsischer Sportschützenverband e. V. Hannover, den 09.04.2008

Vizepräsident Axel Rott

An die Kreisschützenverbände

Im NSSV mit der Bitte um Weiterleitung an die Waffenrechtsreferenten und Prüfer Waffensachkunde

Merkblatt

Betr.: Gesetzliche Änderungen des Waffenrechts, gültig ab 01.04.2008

Die Novellierung des Waffenrechtes schreibt vor, dass der Waffentransport (z. B. Schießstätte zur Schießstätte oder Wohnung zur Schießstätte) im verschlossenen Behältnis zu erfolgen hat. Das bedeutet, dass das Behältnis (Futteral, Waffenkoffer) abgeschlossen sein muss, z. B. mit einem Vorhängeschloss am Reissverschluss.

Neuerdings gilt auch ein Transport der Waffe ohne Futteral oder Koffer im vom Fahrgastraum nicht erreichbaren Kofferraum (Limousine) als Transport im einem verschlossenen Behältnis.

Wir raten aber von dieser Transportmöglichkeit der „blanken“ Waffe dringenst ab. Erstens wirkt diese Situation auf Schießstätten für unbeteiligte Zuschauer möglicherweise bedrohlich, weiterhin ist diese Möglichkeit nur gegeben, wenn der Transporteur das Schießstättengelände nicht verlässt, z. B. beim Überqueren einer öffentlichen Straße. Dann wäre sowieso wieder nur der Transport in einem verschlossenen Behältnis zulässig.

Das geänderte Waffenrecht gibt uns aber jetzt die Möglichkeit, für bestimmte Anlässe (z. B. Kinderkönigsschießen, Sichtungsschießen für Begabte, Tag der offenen Tür) pauschal vorher bei der zuständigen Behörde eine Ausnahme von der Mindestaltersgrenze 12 Jahre bei Luftdruckwaffen auf 10 Jahre zu beantragen, ohne dass wir im Antrag Personalien und Anzahl der betroffenen Kinder angeben müssen.

Bei behördlicher Ablehnung bestehen Sie bitte auf einem schriftlichen Ablehnungsbescheid, damit der NSSV ggf. „Schützenhilfe“ leisten kann.

gez. Axel Rott

Vizepräsident

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