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Gaststättengesetz

Die Änderungen im Niedersächsischen Gaststättengesetz sorgten vor einigen Wochen für Aufregung. Als Erleichterung sollte es dienen, brachte jedoch Probleme mit sich, die zuvor vermutlich nicht bedacht worden sind. Erleichtert deshalb, weil es nun nur noch einer “Anzeige” bei den Genehmigungsbehörden (Städte, Samtgemeinden u. Gemeinden) bedarf, Probleme, weil diese Anzeige und Genehmigung an Bedingungen geknüpft war, die zu Missverständnissen und Hindernissen führte. Hier ging es um den Nachweis der Zuverlässigkeit des Anzeigenden, die laut Aussage der gesetzlichen Vorschriften jedes Mal aufs Neue auch mit einem Führungszeugnis nachgewiesen werden sollten bzw. müssten. Das hätte zur Folge, dass bei jeder Veranstaltung eines Vereines ein verantwortliches Vereinsmitglied (meistens der Vorsitzende) entsprechende Nachweise und das Führungszeugnis vorlegen muss.

Aus dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr folgte nun ein Anwendungshinweis zum Niedersächsischen Gaststättengesetz:

 

Dieser Anwendungshinweis besagt, dass von Seiten der Genehmigungsbehörden auf diese Nachweise der Zuverlässigkeit verzichtet werden kann, wenn die Zuverlässigkeit des Anzeigenden bereits nachgewiesen oder aus der Vergangenheit bekannt ist oder / und gegen die Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

 

Hier ergibt sich jedoch ein neues “Problemchen”: Es handelt sich hierbei um eine sogenannte KANN-Bestimmung. Die Genehmigungs- behörde bzw. der entsprechende Sachbearbeiter kann auf die Vorlage der Unterlagen verzichten, muss es aber nicht! Und so könnte es passieren, dass trotz Anwendungshinweis des Ministeriums die Nachweise jedes Mal wieder beigebracht werden müssen.

 

der Anwendungshinweis zu § 3 Abs. 1 NGastG