Worum geht es ?

Unter dem Namen “Alcopops” haben sich Mixgetränke wie “Rigo”, “Smirnoff Ice” u.a. zu einem großen Geschäft für die Spirituosenbranche entwickelt. Harter Alkohol, wie Rum, Wodka oder Whisky wird als vermeintlich harmloser Limonaden-Mix vermarktet.

Mit großem Werbeaufwand wird versucht, dem Trend des fallenden Alkoholkonsums durch süße und zumeist bunte Getränke entgegen zu wirken. Getränke, die genau den Geschmack der neuen Käuferschicht, der Jugendlichen, treffen.

Schon die 13 - 15jährigen trinken diese schnapshaltigen Produkte regelmäßig und in zunehmendem Maße.

“Alcopops” entwickeln sich damit zu einer neuen Art von Einstiegsdroge.

Was ist drin ?

.. fertige Mixgetränke, deshalb auch “Premix” oder “RTD” (ready to drink)

.. etwa 5,5 Vol % Alkoholgehalt, was etwa dem von Starkbier entspricht

.. in jeder Flasche steckt ca. ein doppelter Schnaps

Entwicklung

Eine Studie der Universität Bielefeld zum regelmäßigen Konsum von Alcopops bei Kindern und Jugendlichen zeigt folgende Situation auf:

11-jährige: 3,5 % der Jungen und 1,1 % der Mädchen

13-jährige: jeder 12. Junge und jedes 18. Mädchen

15-jährige: jeder 4.-5. Junge und jedes 7. Mädchen

greifen regelmäßig zu diesen Mixgetränken, insbesondere auch Mädchen und diejenigen, die bisher keinen Alkohol mochten.

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Was ist recht ?

“In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden”  (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG)

Ordnungswidrig handelt ein Gewerbetreibender oder ein Veranstalter, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Schutzbestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) verstößt, wobei schon ein einmaliger Verstoß ausreicht. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen. (§ 28 Abs. 1 Nr. 10 JuSchG)

Wenn dabei Gewinnsucht oder beharrliche Wiederholung festgestellt wird, liegt sogar eine Straftat vor, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden kann.  (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG)

Fakt ist: Trotz der eindeutigen Gesetzeslage handhabt der Handel die Verkaufsbeschränkung dieser Getränke unterschiedlich. Begründet wird dies mit dem vermeintlich geringen Alkoholgehalt, der dem von Bier entspricht. Bei der Einordnung der “Alcopops” kommt es allerdings auf den Inhalt (Branntwein/Spirituosen) an. Die Volumen- konzentration in Prozent spielt keine Rolle !

Quelle: Informationsbroschüre des Landeskriminalamtes Niedersachsen

Dezernat 24 -Prävention

Schützenstraße 25, 30161 Hannover

eMail: praevention@lka.polizei.niedersachsen.de

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