Am 1.8.2007 trat das sogenannte “Nichtraucher-Schutzgesetz” in Kraft. Ein Gesetz, dass zum Schutz der Öffentlichkeit erlassen wurde. Und seit dem 1. November 2007 können bei Verstößen Bußgelder verhängt werden.

Was bedeutet das für die Schützenvereine ?

Der Gesetzestext sowie Fragen und Antworten sind bei der Niedersächsischen Staatskanzlei zu finden.

Adresse: www.stk.niedersachsen.de

Hier gibt´s zwei Schilder, die man sich ausdrucken kann, wenn man möchte.

wichtiger Hinweis:

Die nachfolgenden Ausführungen sind nicht rechtsverbindlich. Sie sind eine Einschätzung und Interpretation des Gesetzes durch den Verfasser. Selbstverständlich können, je nach Standpunkt, auch andere Auslegungen möglich sein. Da das Gesetzeswerk  sehr neu ist, gibt er derzeit noch keine abgeschlossenen Musterverfahren und Kommentierungen. Eine eindeutige Klärung dieser eventuellen “Streitpunkte” müsste von den Verwaltungsbehörden, im schlimmsten Fall von Gerichten herbeigeführt werden. Aber wollen wir wirklich, dass sich Behörden und Gerichte mit einer Zigarette befassen ??

Im Zweifelsfall sollte man doch auf das Rauchen in den geschlossenen Räumen verzichten, wenn sich viele Menschen darin aufhalten. Erst recht, wenn Kinder anwesend sind.

Um es vorweg zu nehmen: NUR bei größeren Veranstaltungen sind die Vereine von den Regelungen des Gesetzes betroffen. Also Schützenfeste, Erntefeste, Zelt-Disco´s etc.

Im Paragrafen 1 des Gesetzes sind alle Orte, an denen das Nichtraucherschutzgesetz angewendet werden kann, abschließend aufgezählt. An keiner Stelle findet sich ein direkter Hinweis auf Vereinsheime im Allgemeinen oder Schützenhäuser im Besonderen.

Schützenhäuser sind Vereinseigentum und somit dem privaten Eigentum gleichgestellt. Sie sind daher generell  NICHT ÖFFENTLICH und auch NICHT  ÖFFENTLICH  ZUGÄNGLICH !! Die Tatsache, dass die Türen nicht verschlossen sind, begründet noch lange nicht den im Gesetz geforderten freien, öffentlichen Zugang. Es ist ein Vereinsheim für die Mitglieder. Es fällt somit auch nicht unter die Räumlichkeiten, die öffenflich zugänglich sind und der Sportausübung dienen gemäß §1 Abs. 1 Nr. 8 des Nichtraucherschutzgesetzes.

Auch die Veranstaltungen, die jährlich wiederkehren, sind vom Verein für die Mitglieder gedacht und somit nicht öffentlich. Dieses sind z.B. die Mitgliederversammlungen, An- und Abschießen, Übungsabende, Frühschoppen, Preis-Kartenspiele etc.

Um nun zu den großen Veranstaltungen zu kommen, muss man einen kleinen Umweg machen. Und zwar über das Gaststätten-Recht und den Begriff Gaststätten im Nichtraucherschutzgesetz.

Ein “normaler” Schützenverein hat für sein Vereinsheim eine Erlaubnis nach §23 Gaststättengesetz. Im Volksmund nennt man sie auch “kleine Konzession” oder “kleine Ausschankgenehmigung”. Damit sind in der Regel alle Veranstaltungen vom Verein für die Mitglieder (siehe oben) abgedeckt. Es ist also eine “Gaststätte”, die sich in Räumlichkeiten befindet, die NICHT für Gäste (Laufkundschaft) zugänglich sind und somit keine Gaststätte im Sinne des §1 Abs. 1 Nr. 10 des Nichtraucherschutzgesetzes ist.

Bei besonderen Veranstaltungen (Schützenfest, Erntefest, Zelt-Disco etc.) wird mit einer größeren Anzahl von Gästen gerechnet. Die “kleine Konzession” deckt die Bewirtung der Besucher nicht mehr ab und der Ausschank wird, wie es im Amtsdeutsch heißt “erlaubnisbedürftig”. Nun muss der Verein eine sogenannte Kurzzeit-Konzession (Gestattung eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen auf Widerruf) nach § 12 Gaststättengesetz beantragen und genehmigen lassen. Oder ein örtlicher Gastwirt tritt als Festwirt ein und übernimmt die Bewirtung der Gäste unter seiner bestehenden Gaststätten-Konzession.

Und genau in diesen beiden Fällen werden alle Räume, für die diese Erlaubnis erteilt wurde (auch das Festzelt),  zu einer Gaststätte. Allerdings nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Nichtraucherschutzgesetzes sondern gem. § 1 Abs. 2 Satz 2, bei dem eine Gaststätte (nämlich die Theke) auf einer Teilfläche einer vollständig umschlossenen Räumlichkeit (das Zelt) betrieben wird. Warum dieser kleine aber feine Unterschied wichtig ist, sehen wir gleich unten.

Und was ist zu beachten ?

Sämtliche Räumlichkeiten, die für die Besucher zugänglich sind,  müssen rauchfrei gehalten werden. An allen öffentlichen Zugängen ist deutlich sichtbar auf das Rauchverbot hinzuweisen.

Die Einrichtung von Nebenräumen als Raucherräume ist zulässig. Diese müssen jedoch ebenfalls vollständig umschlossen und an ihrem Zugang als Raucherraum gekennzeichnet sein. Aus den Räumen sollte kein Rauch in die Nichtraucherzonen dringen. Gleiches gilt auch für gemeinschaftlich genutzte Flure und Toiletten.

Die Abtrennungen sollten in der für die Räumlichkeit üblichen Bauweise erfolgen. Im Zelt also durch Zeltbahnen oder Holzwände. Was also früher mal die Sektbar war, ist jetzt durchaus als Raucherraum denkbar.

Wer ist verantwortlich:

Verantwortlich ist in jedem Fall der INHABER des Hausrechtes und NICHT der Wirt der Veranstaltung. Das ist der kleine aber feine Unterschied zwischen § 1 Abs. 1 Nr. 10 und § 1 Abs.2 Satz 2. Und der Inhaber des Hausrechtes ist der geschäftsführende Vorstand des Vereines und die von ihm Beauftragten. Wohlgemerkt, es steht dort nicht oder sondern tatsächlich UND. Auch wenn andere Personen beauftragt wurden, ist der Vorstand immer mit dabei.

Ordnungswidrig:

Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz werden von den zuständigen Ordnungsbehörden der Städte und Gemeinden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Ordnungswidrigkeiten in diesem Zusammenhang sind zum Einen eine mangelhafte Ausführung der Hinweispflicht, also die fehlende Kennzeichnung und Beschilderung der Räumlichkeiten als Raucher- und Nichtraucherbereich, zum Anderen ausbleibende Maßnahmen wenn Verstöße selbst erkannt  oder von anderen Personen zur Kenntnis gebracht werden.

Verfasser: Siegfried Hahn, Hemslingen

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