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E-Mail für KSVRW

Webmaster Sigi Hahn

Satzung

Satzung des Kreisschützenverbandes Rotenburg / Wümme e. V.

 

§ 1 Name, Sitz und Gründung

1. Der Kreisschützenverband Rotenburg/Wümme e. V. (nachstehend KSVRW genannt) ist Mitglied des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e. V . (NSSV) und gehört damit dem Deutschen Schützenbund e.V. (DSB) an.

2. Der KSVRW umfasst den Alt-Kreis Rotenburg und hat seinen Sitz in 27383 Scheeßel, Kreis Rotenburg (Wümme).

3. Der KSVRW wurde 1957 gegründet und ist am 23.11.1966 unter Nr. 232 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Rotenburg (Wümme) eingetragen.

4. Der KSVRW ist offen für alle Schützenvereine sowie schießsporttreibende Vereinigungen (nachstehend nur Schützenvereine genannt) im Altkreis Rotenburg.

 

§ 2 Zweck

1. Der KSVRW ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Mittel des KSVRW dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des KSVRW erhalten. Der KSVRW ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2. Der KSVRW wirkt für die Einheit im Schießsport und für seine ideellen Werte .

Der KSVRW bezweckt den Zusammenschluss der Schützinnen / Schützen auf freiwilliger Grundlage.

Dieses soll erreicht werden durch:

a.) Förderung und Pflege des Schießsportes für alle ; körperlich - seelische Gesunderhaltung ist das Ziel zur Erreichung hoher sportlicher Leistungen.

b.) Durchführung von Trainingskursen aller Art zur Erhaltung und Steigerung der schießsportlichen Leistungen.

c.) Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit sowie der außerschulischen Jugendbildung durch seine Sportjugend.

d.) Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums in freiheitlich-kameradschaftlichem Sinne als wertvoller Bestandteil unseres Volkslebens.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des KSVRW können nur Schützenvereine sein, die sich zur Ausübung des Schießsportes im Sinne dieser Satzung auf freiwilliger Basis gebildet haben. Die Mitglieder dieser Schützenvereine gelten, durch die Aufnahme ihrer Schützenvereine in dem KSVRW, als mittelbare Mitglieder des KSVRW und damit auch als Mitglieder der im §1.1 genannten übergeordneten Verbände.

2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt über einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand des KSVRW, der über den Antrag entscheidet. Gegen einen schriftlich zu gebenden ablehnenden Bescheid steht dem Antragsteller innerhalb von 4 Wochen das Recht des Einspruchs an die Delegiertenversammlung zu; die dann am folgenden turnusmäßigen Delegiertentag mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.

3. Einzelpersonen die sich um den Schießsport und das Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben haben, können durch den geschäftsführenden Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder gehören zum Gesamtvorstand und haben dort Sitz, jedoch kein Stimmrecht. Sie können kein Amt im Gesamtvorstand bekleiden.

4. Nach ehrenhaften Ausscheiden eines amtierenden Präsidenten kann die elegiertenversammlung diesen zum Ehrenpräsidenten mit Sitz und Stimme im Gesamtvorstand ernennen.

5. Eine Aufsplitterung von Vereinigungen (mittelbare Mitglieder) in Sport- und Traditionsschützen ist nicht erlaubt. Eine Vereinigung kann nur in ihrer Gesamtheit (Sport- und Traditionsschützen) eine Mitgliedschaft im KSVRW erwerben oder erhalten. Alle Bestrebungen in diesem Sinne (z.B. aus finanziellen Überlegungen) sind nicht zulässig und führen zu Aberkennung der Mitgliedschaft im KSVRW und NSSV.

6. Mit der Aufnahme werden diese Satzung, die Satzung des DSB, des NSSV und die jeweils gültige Sportordnung des DSB anerkannt.

 

§ 5 Rechte und Pflichten

1. Die Schützenvereine üben ihre Rechte durch stimmberechtigte Delegierte in der Delegiertenversammlung aus.

2. Die Delegierten werden von den Schützenvereinen bestimmt. Die Modalitäten hinsichtlich der Amtszeit und des Wahlverfahrens der Delegierten bestimmen die Schützenvereine in ihren Satzungen. Für je 70 angefangene Mitglieder kann 1 Delegierter entsandt werden. Maßgebend ist der Mitgliederstand zum 31.12. des Vorjahres.

3. Jedes Mitglied des KSVRW ist verpflichtet:

a) Die Interessen de KSVRW zu wahren.

b) Zur Erreichung der gesteckten sportlichen und ideellen Ziele mitzuwirken.

c) Die Satzungen und Beschlüsse einzuhalten.

4. Durch ihre Zugehörigkeit zum KSVRW wird die innere Selbständigkeit der Schützenvereine nicht angetastet.

5. Zusammenliegende Schützenvereine können sportliche Bezirke bilden. Sie haben damit die Möglichkeit zur weiteren Förderung ihrer Sportschützen, Wettkämpfe auszutragen.

6. Die Schützenvereine sind verpflichtet alle schießsportlichen Veranstaltungen nach den Regeln der Sportordnung des DSB durchzuführen. Die Schieß- und Standordnung des DSB ist in den Schießständen, für jedermann sichtbar, auszuhängen.

7. Versicherung besteht über den NSSV im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages. Darüber hinausgehende Risiken sind vom jeweiligen Mitgliedsverein selbst abzusichern.

8. Die Mitglieder (§ 4,1) haben bis zum 15.01. eines jeden Jahres eine namentliche Aufstellung 3-fach über Zu- und Abgänge aller ihrer Vereinsangehörigen an den KSVRW zur Weiterleitung an den NSSV einzureichen.

9. Die Zusammensetzung des Vorstandes der Mitglieder ist den KSVRW mit der Mitgliedermeldung (§ 5,8) mitzuteilen und jede zwischenzeitliche Änderung ist sofort zu melden.

10. Im November eines jeden Jahres findet eine Zusammenkunft der Vereinsvorstände mit dem Gesamtvorstand des KSVRW statt. Je Verein zwei Teilnehmer, d. h. der 1. Vorsitzende oder Vertreter und eine weitere kompetente Person.

 

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Kreisverband erlischt durch:

a) Austritt

b) Auflösung

c) Ausschluss

2. Der Austritt aus der Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss spätestens 3Monate vorher dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber schriftlich eingeschrieben erfolgt sein. Sämtliche finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem KSVRW müssen vorher eingelöst sein.

3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte gegenüber dem KSVRW verloren. Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber dem KSVRW können nicht mehr erhoben werden.

4. Ausschluss von unmittelbaren Mitgliedern kann erfolgen:

a) Wer mit seinen Beitragszahlungen oder sonstigen dem DSB, NSSV, KSVRW gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten im Rückstand und zweimal vergeblich gemahnt worden ist.

b) Wenn die Satzung (§ 4,6) verletzt wurde.

c) Wenn Beschlüsse des KSVRW nicht eingehalten werden.

d) Bei grob fahrlässigem Verstoß gegen die Sportordnung des DSB.

e) Bei Schädigung des Ansehens des Schützenwesen.

5. Ausschluss von mittelbaren Mitgliedern kann erfolgen:

a) Nach rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung wegen eines Verbrechens oder ehrenrührigen Vergehens.

b) Bei grob fahrlässigem Verstoß gegen Satzung und Sportordnung (§ 4,6)

c) Bei Schädigung des Ansehens des Schützenwesen.

d) Bei unkameradschaftlichem Verhalten und sportlicher Unfairness.

6. Der Ausschluss erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, jedoch erst dann, wenn dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit gegeben worden ist, schriftlich oder mündlich dazu Stellung zu nehmen.

Macht das Mitglied bis zu dem festgesetzten Termin keinen Gebrauch davon, kann die Entscheidung ohne weitere Anhörung erfolgen. Für den Ausschließungsbeschluss ist eine 2/3 Mehrheit des anwesenden geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.

7. Gegen den Ausschluss steht dem Betreffenden das Recht der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung zu, die mit dem Datum der Zustellung beginnt und dem geschäftsführenden Vorstand, z.H. des Präsidenten einzureichen ist. Die Berufung wird dem Ehrenrat vorgelegt.

8. Ist durch rechtskräftigen Beschluss ein mittelbares Mitglied ausgeschlossen worden, so wird der Beschluss in der Weise durchgeführt, dass der geschäftsführenden Vorstand den Vereinen, denen der Betreffende angehört, unter Androhung des Ausschlusses und unter Fristsetzung zur Auflage macht, ihn aus dem Verein auszuschließen.

 

§ 7 Beiträge

1. Die Mitgliedsvereine haben für jedes Mitglied den jährlichen Beitrag zu entrichten der sich aus einem Anteil an den DSB, einem weiteren an den NSSV und einem anderen an den KSVRW zusammensetzt.

2. Der Beitragsanteil an den DSB und NSSV versteht sich zuzüglich der Versicherungsbeiträge für die Mitglieder, während der Beitrag an den KSVRW unsere satzungsgemäß entstehenden Kosten decken soll.

Die Höhe der Beiträge, Umlagen, Sonstiges etc. an die übergeordneten Verbände wird von diesen festgesetzt.

Die Beitragshöhe, Umlagen, Sonstiges etc. für den KSVRW wird von der Delegiertenversammlung durch Beschluss festgelegt.

3. Die Zahlungen sind Bringschuld und werden ab 01. Februar eines jeden Jahres im Einzugsverfahren per Lastschrift vom Kreisschatzmeister vorgenommen. Die Einzugsermächtigung gilt mit Verbandsbeitritt als erklärt.

4. Erst nach Eingang der Zahlungen besteht Stimmrecht auf der Delegiertenversammlung und Versicherungsschutz.

 

§ 8 Verbands-Gliederung

Die Organe des KSVRW sind:

a) der geschäftsführende Vorstand,

b) der Gesamt-Vorstand,

c) die Delegiertenversammlung.

Die Tätigkeit der Organe richtet sich nach der Satzung und den Ordnungen des KSVRW. Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen stehen unabhängig von ihrer sprachlichen Formulierung in gleicher Weise für weibliche wie für männliche Bewerber offen.

 

§ 9 Geschäftsführender Vorstand

1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a) der Präsident

b) der 1. Vizepräsident

c) der 2. Vizepräsident

d) der Kreisschriftführer

e) der Kreisschatzmeister

f) der Kreisschießsportleiter

g) die Kreisdamenleiterin

h) der Kreisübungsleiter

i) der Kreisjugendleiter

j) der Kreispressewart

k) der Kreisleiter / Musik-Spielmannszüge

2. Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der Präsident oder einer der Vizepräsidenten in Gemeinschaft mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes; je zwei gemeinsam handelnd vertreten den KSVRW.

3. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufende Geschäfte aus und kann Aufgaben auf die Mitglieder des Gesamtvorstandes verteilen.

4. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden vom Präsidenten einberufen. Im Falle der Verhinderung wird der Präsident durch einen der Vizepräsidenten vertreten.

5. Der Kreisschriftführer oder der stellv. Kreisschriftführer hat entsprechend einer Arbeitsteilung die Niederschriften von den Sitzungen und Versammlungen zu erstellen, die Wahlgeschäfte vorzubereiten, die Anschriftenlisten und Adresskarteien auf laufendem Stand zu halten, Einladungen zu Versammlungen zu erlassen und zuzustellen. Aufstellungen von Tagesordnungen, div. Schriftverkehr u. a. Notare, Amtsgericht usw.

6. Der Kreisschatzmeister verwaltet zusammen mit den anderen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes das Vermögen der KSVRW. Er hat die Besorgung der Geldgeschäfte zu erledigen und für eine ordnungsgemäße Buchführung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen Sorge zu tragen.

Eine Prüfung der Belege und der Geschäftsbücher ist jährlich im Januar durch die gewählten Rechnungsprüfer vorzunehmen. Die Prüfungsberichte sowie der Jahresabschluss sind den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes 4 Wochen vor der Delegiertenversammlung zuzustellen.

7. Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes steht das Recht zu, jederzeit in Gegenwart des Kreisschatzmeisters in die Buchführung Einsicht zu nehmen.

8. Die Gremien der Sportleiter, Damenleiter, Übungsleiter, Jugendleiter und Musikleiter haben für die Wahl der unter § 9,1 Ziffer f bis i u. Ziffer k, genannten Vorstandsmitglieder ein Vorschlagsrecht.

9. Die Fachbereiche Sportleitung, Damenleitung, Übungsleitung, Jugendleitung, Musikleitung u. Breitensport geben sich in Zusammenarbeit mit dem Gesamtvorstand eine Geschäftsordnung (§ 10,7 Ziffer e.) im Rahmen der Satzung des KSVRW.

10. Bei Beschlussfassung ist bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten entscheidend.

 

§ 10 Gesamt - Vorstand

1. Dem Gesamtvorstand gehören an:

a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ( § 9,1 )

b) der stellv. Kreisschriftführer

c) der stellv. Kreisschatzmeister

d) der stellv. Kreisschießsportleiter

e) die stellv. Kreisdamenleiterin

f) der stellv. Kreisübungsleiter

g) d er stellv. Kreisjugendleiter

h) der stellv. Kreispressewart

i) der stellv. Kreisleiter / Musik – Spielmannszüge

j) die 5 Referenten für Breitensport, Bogensport, Waffensachkunde u. EDV. sowie die Rundenwettkampfleiter ( diese Wahl erfolgt durch Schießsportkommission )

2. Der Präsident oder sein Vertreter beruft die Sitzungen u. Versammlungen ein und leitet diese.

3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Delegiertenversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen sind nach folgendem zeitlich versetzten Rhythmus vorzunehmen, d.h. turnusmäßig werden jährlich 1/3 der Mitglieder des Gesamtvorstandes neu gewählt.Damit soll erreicht werden, dass die neugewählten Vorstandsmitglieder von den noch im Amt tätigen eingewiesen werden können.

1.Jahr /Gruppe A 2.Jahr /Gruppe B. 3.Jahr /Gruppe C.

a.) Präsident 1.Vizepräsident 2.Vizepräsident

b.) Schießsportleiter Schriftführer Schatzmeister

c.) Jugendleiter Damenleiterin Pressewart

d.) Leiter/Musik-Spielmannszüge Übungsleiter stellv. Schießsportleiter

e.) stellv. Schriftführer stellv. Schatzmeister stellv. Damenleiterin

f. ) stellv. Übungsleiter stellv. Pressewart stellv. Jugendleiter

g.) Referent Bogensport stellv. Leiter/Musik-Spielmzg. stellv. Referent / Bogen

h.) Referent E.D.V. Referent Waffensachkunde Referent Breitensport

4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während seiner Amtszeit aus, so tritt sein Stellvertreter bis zur nächsten Delegiertenversammlung an seine Stelle. Soweit kein Vertreter vorhanden ist, kann der geschäftsführenden Vorstand im Bedarfsfalle einen kommissarischen Vertreter für das ausgeschiedene Mitglied des Gesamtvorstandes einsetzen, der durch die Delegiertenversammlung auf dem nächsten Delegiertentag zu bestätigen ist.

5. Der Gesamtvorstand wird vom Präsidenten entsprechend der Erfordernisse einberufen, mindestens einmal jährlich. Die Einberufung soll mit einer Frist von 28 Tagen erfolgen.

6. Der Gesamtvorstand muss vom Präsidenten einberufen werden, wenn dieses 1/3 der Mitglieder des Gesamtvorstandes schriftlich verlangt. Es müssen Zweck u. Gründe für die Einberufung angegeben werden.

Erfolgt die Einberufung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Antragstellung, können die Antragsteller selbst den Gesamtvorstand einberufen.

7. Zum Aufgabenbereich des Gesamtvorstandes gehören:

a) Der stellv. Kreisschriftführer ist zuständig für die elektronische Datenverarbeitung, Führung und Verwaltung der Mitgliederlisten.

b) Beratung des geschäftsführenden Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten.

c) Bestellung von Ausschüssen zur Erledigung von Sonderaufgaben.

d) Erledigung von Verbandsgeschäften, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder der Delegiertenversammlung obliegen.

e) Mitwirkung bei der Aufstellung von Geschäftsordnungen für die Verbandsorgane und sonstiger Ausführungsbestimmungen und Anordnungen.

f) Einstweilige Enthebung von Mitgliedern des Gesamtvorstandes die für den KSVRW nicht mehr tragbar sind, bis zur Entscheidung der Delegiertenversammlung.

g) Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen des geschäftsführenden Vorstandes.

8. Beschlussfassungen werden durch einfache Stimmenmehrheit entschieden.

 

§ 11 Delegierten Versammlung

1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Verbandsorgan des KSVRW.

2. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:

a) Den Mitgliedern des Gesamtvorstandes (§ 10, Ziff.1)

b) Den gewählten Delegierten der Vereine (§ 5, Ziff.2)

3. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten, des Kreisschatzmeisters, des Kreisschießsportleiters, der Kreisdamenleiterin, des Kreisübungsleiters, des Kreisjugendleiters und Leiter der Musik- und Spielmannszüge. Erforderliche Zusatzberichte werden mündlich gegeben.

b) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

c) Wahl des Gesamtvorstandes.

d) Wahl des Rechnungsprüfers.

e) Wahl des Ehrenrates.

f) Festsetzung der Verbandsbeiträge etc. (§ 7 Ziff.2)

g) Genehmigung des Haushaltsplanes.

h) Satzungsänderung.

i) Ernennung zum Ehrenpräsidenten (§ 4 Ziff.4).

j) Bestimmung des Ortes des nächsten Kreisschützenfestes.

k) Auflösung des KSVRW.

4. Die Delegiertenversammlung soll innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zusammentreten.

Sie wird vom Präsidenten oder Vertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 28 Tage vorher durch schriftliche Einladung an die Mitglieder des Gesamtvorstandes und die Vorsitzenden der angeschlossenen Vereine einberufen.

5. Der Präsident oder Vertreter leitet die Delegiertenversammlung. Mit der Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der sich daraus ergebenden Beschlussfähigkeit eröffnet er die Versammlung.

6. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Verbandes es erforderlich macht, oder wenn die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes, oder 1/3 der stimmberechtigten Delegierten es schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Für eine außerordentliche Delegiertenversammlung beträgt die Einladungsfrist 21 Tage.

7. Anträge zur Delegiertenversammlung müssen von den Organen des KSVRW mindestens bis zum 31. Dezember jeden Jahres schriftlich dem Präsidenten vorliegen, damit sie umgehend allen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zugeleitet werden können.

8. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen oder verspätet eingegangener Anträge entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit.

9. Satzungsänderungen, Neufassung bzw. Neufassungen einzelner § des KSVRW bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

10. Die Auflösung de KSVRW kann nur in einer für diesen Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden beschlossen werden.

11. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und jeder Delegierte haben je eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

 

§ 12 Rechnungsprüfer

1. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe zu prüfen, ob die Gelder des KSVRW gemäß der Satzung und der Beschlüsse des KSVRW verwendet wurden.

2. Dem KSVRW müssen für diese Aufgabe 3 Rechnungsprüfer zur Verfügung stehen.

3. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein und werden von der Delegiertenversammlung auf 3 Jahre gewählt.

4. Bei der Wahl der Rechnungsprüfer soll möglichst ein Turnus eingehalten werden, bei dem jährlich ein Rechnungsprüfer auf 3 Jahre gewählt wird. Damit soll erreicht werden, dass der neu gewählte Rechnungsprüfer von den beiden bereits im Amt tätigen eingewiesen werden kann. Der Dienstälteste scheidet nach 3 Jahren aus, Wiederwahl ist zulässig.

5. Die Prüfung der Buchführung hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen.

6. Über die durchgeführte Buchprüfung sind Berichte zu erstellen, denen zufolge dem Kreisschatzmeister und dem geschäftsführenden Vorstand durch die Delegiertenversammlung Entlastung gegeben werden kann.

 

§ 13 Ehrenrat

1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb de KSVRW wird ein Ehrenrat gebildet.

2. Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern und 2 Ersatzmitglieder, die von der

Delegiertenversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden ( § 11 Ziff. 3,e). Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und gibt sich selbst eine Geschäftsanweisung.

3. Mitglieder des Gesamtvorstandes dürfen dem Ehrenrat nicht angehören.

4. Ein Mitglied des Ehrenrates kann an einer zur Verhandlung anstehenden Sache, mit der er in Verbindung steht oder an welcher er beteiligt ist, nicht teilnehmen.

5. Der Ehrenrat

a) entscheidet auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten, Streitigkeiten innerhalb des KSVRW in Angelegenheiten, die Gegenstand eines ehrengerichtlichen Verfahrens sein können. Beteiligte können Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie der angeschlossenen Vereine (§ 4 Ziff. 1) sein.

b) Der Ehrenrat entscheidet ferner, wenn er bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Gesamtvorstandes oder zwischen unmittelbaren Mitgliedern angerufen wird.

c) Im übrigen entscheidet er als Berufungsinstanz bei Streitigkeiten zwischen:

aa. KSVRW und Verein.

bb. Vorstandsmitgliedern im KSVRW.

cc. Im Fall von § 6 Ziff.7.

6. Der Ehrenrat kann feststellen, dass die den Gegenstand einer Berufung bildenden Maßnahmen nicht gerechtfertigt ist. Er kann Strafen aussprechen oder bestätigen:

a. Verwarnung.

b. Verweis.

c. Ausschluss.

7. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.

 

§ 14 Ehrenamtliche Tätigkeit

1. Sämtliche Organe des KSVRW, des Ehrenrates, der Ausschüsse und Kommissionen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich die im Interesse und Auftrag des Verbandes entstehenden Reisekosten und Tagegelder werden in der vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzten Höhe erstattet.

2. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Über die in Sitzungen bzw. Versammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, und vom Protokollführer und Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift ist in Kopie allen Mitgliedern der betreffenden Organe innerhalb von 13 Wochen zuzustellen. (die Kopie der Niederschrift von der Delegiertenversammlung erhalten die Mitglieder des Gesamtvorstandes und die Vorsitzende der angeschlossenen Vereine). Die Niederschriften gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach deren Absendung schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorstand Einspruch erhoben wird. Über den Einspruch entscheidet das betreffende Organ in seiner nächsten Sitzung.

 

§ 15 Wahlen und Abstimmungen

1. Jede satzungsgemäß einberufene Sitzung sowie ordentliche oder außerordentliche Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. Die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Teilnehmern ist nicht erforderlich.

2. Grundsätzlich entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltung werden bei der Auswertung als nicht anwesend betrachtet und nicht gewertet.

3. Alle Wahlen und Abstimmungen können offen, durch Handzeichen durchgeführt werden. Auf Antrag von 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten muss eine Wahl geheim, d.h. schriftlich, erfolgen.

4. Stehen mehrere Bewerber zu einer Wahl an und besteht Stimmengleichheit bei der Wahlentscheidung, dann entscheidet eine sofort folgende Stichwahl zwischen den beiden Spitzenbewerbern.

5. Satzungsänderungen des KSVRW siehe § 11 ZIff. 9.

6. Auflösung des KSVRW siehe § 11 Ziff. 10.

 

§ 16 Auflösung

Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des KSVRW oder bei Wegfall seiner bisherigen Zweckes fällt nach Tilgung aller Verbindlichkeiten das verbleibenden Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz mit der Auflage, es für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des verbleibenden Vermögens dürfen erst nach Rücksprache und Einwilligung des Finanzamtes Rotenburg (Wümme) ausgeführt werden.

 

§ 17 Allgemeines

Mit der Annahme dieser Satzung tritt die bisherige Satzung vom 17. März 1984 außer Kraft.

Die vorliegende Satzungsneufassung wurde am 23. März 1996 durch die Delegiertenversammlung in Hemsbünde angenommen.

__________________ _________________

Helmut Bellmann ,    Ewald Gerken

   Präsident          Kreisschriftführer

Für die Richtigkeit der Abschrift:

Paul Stadler

Kreisschriftführer

Bötersen, 13.06.2006

im Original gezeichnet