Hannover, den 16.12.2005
An alle
Kreisschützenverbände im NSSV
Zugang zu den Waffenkammern - Gefahr von strafbaren Handlungen und Ordnungswidrigkeiten
Sehr geehrte Herren Kreisvorsitzende, liebe Schützenbrüder,
aufgrund eines aktuellen Falles weise ich dringend darauf hin, dass alle Personen in den Schützenvereinen, die Zugang zu den Waffenkammern haben, dafür auch die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen müssen. D. h. dass sie mindestens waffensachkundig sein müssen und die entsprechende Lizenz besitzen.
Völlig unmöglich ist, dass Personen entsprechende Schlüsselgewalt haben, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. In diesem Zusammenhang darf ich auch darauf hinweisen, dass Schießstandaufsichten, die nur für Luftdruckwaffen eingesetzt werden dürfen, keinen freien Zugang haben dürfen zu Waffenkammern, in denen auch Feuerwaffen gelagert werden. In Waffenkammern mit großkalibrigen Waffen muss gewährleistet sein (z. B. durch entsprechenden Tresor), dass diese Waffen nur durch berechtigte Personen entnommen werden können, die für diese Waffen auch die altersgemäße Voraussetzung erfüllen (Mindestalter 25 Jahre bzw. 21. Jahre mit entsprechendem Test). Für alle kleinkalibrigen Waffen und Schrotflinten ist das Mindestalter 18 Jahre.
Besonders unverantwortlich handeln hier die Personen in Vereinen, die für den ordnungsmäßigen Zustand im Bereich der vereinseigenen Waffen zuständig sind. Dies sind grundsätzlich die 1. Vorsitzenden, es sei denn, sie haben die Verantwortlichkeit für diesen Bereich (z. B. weil der Vorsitzende nicht sachkundig ist) schriftlich auf einen anderen Vereinsangehörigen übertragen.
Diese Information ist mit dem Niedersächsischen Innenministerium abgestimmt
Mit freundlichen Schützengrüßen
Niedersächsischer Sportschützenverband e V. i. A.
gez. Axel Rott Für die Richtigkeit: Vizepräsident
Klartext:
Die Vereine tragen die volle Verantwortung für ihre Waffen und den Umgang (auch den unberechtigten) mit ihnen.
Sie haben sicher zu stellen, dass tatsächlich NUR Berechtigten der Zugang zu Waffen und Munition möglich ist.
In der Praxis:
Einer Reinigungskraft darf kein Schlüssel ausgehändigt werden, mit dem ein Zugang zu den Waffen möglich ist. Andernfalls muss bei den Arbeiten eine Person mit entspechender Berechtigung anwesend sein.
Schlüssel für Waffenkammern und Waffenschränke dürfen nicht in Räumen hinterlegt werden, zu denen auch nicht Berechtigte im Sinne der Verordnungen Zugang haben.
Es muss ausgeschlossen werden, dass eine Person, die nur für Luftdruckwaffen berechtigt ist, auch Zugang bzw. Zugriff auf Waffen und Munition für Klein- oder Großkaliber erhält. Ggf. müssen die Waffen von einander getrennt werden. Ist dies nicht möglich, so ist die Anwesenheit einer Person mit der Berechtigung für die größte gelagerte Waffenart erforderlich.
Auch Vorstandsmitglieder dürfen keinen entsprechenden Schlüssel erhalten, wenn sie nicht im Besitz einer Berechtigung im Sinne der Vorschriften des Waffengesetzes sind.
Webmaster Sigi Hahn
E-Mail für KSVRW