Verfahrensordnung für den Erwerb des SachkundeNachweises im Sinne des Waffengesetzes innerhalb des Niedersächsichen Sportschützenverbandes e. V.

1 Die nachfolgenden Richtlinien dienen dem Zweck, innerhalb des Niedersächsischen Sportschützenerbandes

   eine einheitliche Verfahrenspraxis hinsichtlich der Teilnahmebedingungen des Lehrstoffes, der Dozenten und

   der Prüfer für den Bereich der Sachkundelehrgänge zu gewährleisten.

2  Oberste Entscheidungsinstanz im Bereich der Waffensachkunde innerhalb des NSSV ist der Präsident, der hierbei durch den Referenten  für Waffenrecht und dem für Waffenrecht zuständigen Vizepräsidenten beraten wird. Diese gestalten innerhalb der Vorgaben des Präsidenten ihren Arbeitsbereich selbständig.

3 Jedes Mitglied im NSSV hat das Recht, einen Waffensachkundenachweis zu erwerben, der im Rahmen eines Lehrganges innerhalb der Kreisverbände in regelmäßigen Abständen angeboten wird. Die Aushändigung der Prüfungsbescheinigung ist an die Vollendung des 18. Lebensjahres verbindlich gebunden.

Waffensachkundelehrgang:

Der Waffensachkundelehrgang innerhalb des NSSV umfasst grundsätzlich 30 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht und bezieht alle innerhalb der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes vorgesehenen Waffenarten, die dem Waffengesetz unterliegen, ein. Die Teilnehmerzahl der Waffensachkundelehrgänge sollte grundsätzlich auf 25 Personen begrenzt werden.

Innerhalb des WSK-LG ist ein praktisches Schießen mit Feuerwaffen durchzuführen, bei der mit einer Büchse, einer Pistole und einem Revolver mindestens 10 Schuss abgegeben werden müssen. Für Teilnehmer, die ein Schießen mit diesen Waffen und die Mindestschusszahen glaubhaft nachweisen können, kann das praktische Schießen entfallen,

Ein ausschließlich auf die Waffenart ausgerichteter Waffensachkundenachweis wird vom NSSV nicht erteilt. Die Gültigkeit derartiger Waffensachkundenachweise zum Erwerb von Waffen bleibt durch diese Vorschrift des NSSV unberührt.

Die Ausbildung zum Schießsportleiter innerhalb des NSSV erfordert aber einen Waffensachkundenachweis des NSSV oder eines anderen Landesverbandes innerhalb des Deutschen Schützenbundes, wenn der NSSV diesen Lehrgang als gleichwertig akzeptiert.

5 Kosten:

  • Für die anteiligen Kosten des NSSV am Waffensachkundelehrgang wird eine einheitliche Teilnehmergebühr erhoben, die vom Gesamtvorstand des NSSV festgelegt wird. Diese Gebühr soll die Kosten für durch den NSSV zu stellendes einheitliches Lehr- und Prüfungsmaterial und den Einsatz des Prüfers abdecken.
  • Die eigenen Kosten setzen die KSV eigenverantwortlich fest.

6 Dozenten;

Die Waffensachkundelehrgänge des NSSV dürfen innerhalb der Kreisverbände nur von Dozenten durchgeführt werden, die eine gültige Lehrlizenz des NSSV besitzen.

Voraussetzungen für Dozenten:

a) WSK-Nachweis des LV-Verbandes

b) Sportleiterlizenz der niedrigsten Stufe des LV

c) schriftliche Empfehlung des Kreisvorstandes

Diese Lizenz wird durch den Präsidenten des NSSV auf Vorschlag des Referenten für Waffenrecht und dem für Waffenrecht zuständigen Vizepräsidenten für die Dauer von 4 Jahren erteilt und kann durch Teilnahme an einer entsprechenden 2 tägigen Arbeitstagung jederzeit für den gleichen Zeitraum verlängert werden. Diese Arbeitstagung für Dozenten im Bereich der Waffensachkunde wird vom NSSV einmal jährlich im Spätsommer angeboten.

Im Programm ist grundsätzlich ein Vortrag zu pädagogischen / lerntechnischen o. ä. Themen enthalten.

7 Prüfungskommission:

Zur Abnahme der Prüfung sind nur vom NSSV vorgesehene Prüfer berechtigt. Sie werden auf Vorschlag des Referenten für Waffenrecht und des für Waffenrecht zuständigen Vizepräsidenten durch den Präsidenten des NSSV auf Widerruf schriftlich ernannt. Die Prüfungskommission besteht aus 2 weiteren Beisitzern des betreffenden KSV mit WSKNachweis.

Voraussetzungen für Prüfer des NSSV:

       a) fünfjährige Dozententätigkeit

  • b) schriftliche Empfehlung des Landesreferenten für Waffenrecht oder des zuständigen Vizepräsidenten
  • 8 Prüfung:
  • Die Kreisverbände innerhalb des NSSV legen den Termin der Sachkundeprüfung eigenverantwortlich fest und fordern fristgerecht (mindestens 8 Wochen vor der Prüfung) einen Prüfer beim NSSV an.

    Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der den Nachweis der ausreichenden Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV einschließt.

    Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

    Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.

    Der Prüfungsumfang beträgt 70 Fragen, davon 10 Fragen über Notwehr und Notstand.

    Die Prüfungsbögen stellt der NSSV, sie werden vom Prüfer zur Prüfung mitgebracht.

    Die Fragen können mit je einem Punkt bewertet werden, die Prüfung ist mit 63 Punkten und mehr bestanden.

    Prüflinge, die in der schriftlichen Prüfung 60 Punkte und mehr, aber keine 63 Punkte erreicht, werden mündlich geprüft.

    9 Diese Richtlinie wurde vom Gesamtvorstand am 09.10.2004 beschlossen und tritt am ............................... in Kraft.

     

     

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